AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen in Textform (§ 126b BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) erfolgen.


II. Angebote und Unterlagen

Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Verbraucher auf Schadensersatz.


III. Preise

1.    Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.

2.    Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Unternehmer.


IV. Zahlungsbedingungen und Verzug

1.   Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ab- lauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.

2.   Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.


V. Abnahme

Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.


VI. Haftung auf Schadensersatz

Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur

a.    im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;

b.    bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;

c.     im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;

d.    im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;

e.    für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.


VII. Mängelrechte – Verjährung

1.  Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.

2.  Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk,

a.  im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)

b.  oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.

3.  Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche des Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Er- neuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.

4.  Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Verbrauchers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. VI. a. bis d. verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

5.  Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.

6. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und

a.  gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder

b.  liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.


VIII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil

a.  der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder

b.  der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,

ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des

Unternehmers fällt.


IX. Eigentumsvorbehalt

Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungs- recht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.


X. Alternative Streitbeilegung

Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


 

Stand: Januar 2021 

Weiters Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mais GmbH:

 

Pandemie- und Preisinformationsklausel

1.  Höhere Gewalt

Die Pandemie SARS-CoV 2 und deren Folgen werden als höhere Gewalt eingestuft. Sämtliche Nachteile, die unsere Auftraggeber in Folge der Pandemie oder ihrer Folgen in Bezug auf den mit uns geschlossenen Vertrag haben, können uns nicht angelastet werden.

 

2.  Lieferzeiten/ Termine

Die Nichteinhaltung von vereinbarten Lieferzeiten/ Terminen gehen nicht zu unseren Lasten, soweit die Verzögerung auf Folgen der SARS-CoV 2 Pandemie direkt oder indirekt zurückzuführen ist. Im Falle einer solchen Verzögerung haften wir weder für Schäden noch für sonstige Aufwendungen und Kosten, die aufgrund der Verzögerung auf Seiten unseres Auftragnehmers entstehen. Der Eintritt einer solchen Verzögerung stellt für unseren Auftraggeber erst dann einen besonderen oder außergewöhnlichen Kündigungsgrund dar, wenn die Verzögerung länger als 9 Monate andauert.

 

3.  Preise

Aufgrund Liefer- und/ oder Produktionsengpässen von Material, verursacht durch die SARS-CoV 2 Pandemie, kann es sein, dass sich unsere Einkaufspreise erheblich erhöhen. In einem solchen Fall sind wir dazu ermächtigt von dem in unserem Angebot/ Leistungsverzeichnis vermerkten Preis ohne vorherige Ankündigung nach oben abzuweichen. Unsere Angebotspreise/ Einheitspreise für Material sind insoweit unverbindlich. Der Preis erhöht sich in dem Maße, wie sich der Einkaufpreis erhöht. Dies gilt nicht, soweit sich unser Einkaufpreis um 100% er- höht. Bei einer solchen Erhöhung wird unser Auftraggeber vor Ausführung darüber informiert. Sollte der Auftraggeber aufgrund er gestiegenen Preise den mit uns geschlossenen Vertrag kündigen, wir dies als freie Kündigung ohne unser Verschulden gewertet.

 

4.  Inflationsanpassung

Verändert sich die Inflationsrate gemäß des Statistischen Bundesamtes in Deutschland im Zeitraum von Vertragsabschluss bei Stellung der Schlussrechnung um mehr als 3% Punkte nach oben, sind wir dazu ermächtigt unsere Preise in der Schlussrechnung entsprechend der Erhöhung der Inflationsrate anzupassen.

 

5.  Hygienekonzept

Wir halten bei der Ausführung unserer Arbeiten ein striktes Hygienekonzept ein. Sollte es dennoch auf Seiten unserer Auftraggeber zu einer Ansteckung mit Coronavirus durch uns kommen, haften wir für diese Folgen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Unterschreitet unser Auftraggeber einen Mindestabstand von 1,50 m zu uns oder unseren Mitarbeitern auf der Baustelle oder weigert sich der Auftraggeber hygienetechnische Vorgaben von uns einzuhalten und kommt es dadurch zu einer Infektion mit dem Coronavirus auf Seiten des Auftraggebers, übernehmen wir keinerlei Haftung für eventuelle Folgen einer Ansteckung.

Unterschreitet unser Auftraggeber einen Mindestabstand von 1,50 m zu uns oder unseren Mitarbeitern auf der Baustelle oder weigert sich der Auftraggeber hygienetechnische Vorgaben von uns einzuhalten und kommt es dadurch zu einer Infektion mit dem Coronavirus auf unserer Seite, haftet der Auftraggeber für alle Folgen, die uns daraus entstehen.

 

Koblenz im März 2022 Mais GmbH

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